Was auf die Rechnung gehört
Die Rechnung in die USA sieht einfach aus. Und ist es auch – wenn vier Felder stimmen. Ich sehe regelmässig Rechnungen von Mandanten, bei denen der Betrag stimmt, die Firma stimmt – und trotzdem ist die Rechnung angreifbar. Weil deutsche Rechnungsanforderungen nicht optional sind. § 14 Abs. 4 UStG zählt sie abschliessend auf: 1️⃣ Vollständiger Name und vollständige Anschrift von dir und deinem Kunden. 2️⃣ Deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 3️⃣ Ausstellungsdatum. 4️⃣ Eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer. 5️⃣ Menge und handelsübliche Bezeichnung – bei Dienstleistungen: Umfang und Art der Leistung. 6️⃣ Zeitpunkt der Leistung. 7️⃣ Entgelt, aufgegliedert nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen. 8️⃣ Steuersatz und Steuerbetrag – oder bei Steuerbefreiung einen ausdrücklichen Hinweis darauf. Und jetzt der Punkt, an dem es grenzüberschreitend kippt: Liegt der Leistungsort im Ausland, weil dein Kunde ein Unternehmer mit Sitz dort ist – nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt sich der Ort bei sonstigen Leistungen an Unternehmer nach dem Sitz des Empfängers –, dann fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. Die Rechnung muss dann sauber dokumentieren, warum nicht. Nach § 14a Abs. 5 UStG bist du in den Reverse-Charge-Fällen ausdrücklich zur Rechnungsausstellung verpflichtet – und die Rechnung braucht den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Was das praktisch heisst: Eine Rechnung ohne diesen Hinweis ist keine „steuerfreie“ Rechnung. Sie ist eine Rechnung ohne Begründung. 👉 Und der Klassiker am Ende: Nicht einfach 0 % Umsatzsteuer ausweisen und nichts dazu schreiben. Das ist der Fehler, den Prüfer zuerst finden. 📌 Rechnungen in die USA oder in die EU – schon einmal eine zurückbekommen? Schreib es in die Kommentare. Quellen: § 14 Abs. 4 UStG, § 3a Abs. 2 UStG, § 14a Abs. 5 UStG. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.